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§ 57 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 56, ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
    2. Ziffer 2
      “mit gutem Erfolg bestanden”,
    3. Ziffer 3
      “mit Erfolg bestanden” oder
    4. Ziffer 4
      “nicht bestanden”.
  3. Absatz 3,Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Note “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
  4. Absatz 4,Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
  5. Absatz 5,Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
  6. Absatz 6,Die Gesamtleistung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist im Zeugnis (Paragraph 62,) einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044897