Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Absatz 2, können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044899