Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Notfallsanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 13 und 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5)Absatz 5,Personen, die eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044902