Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 79.Paragraph 79,
Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044919