Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. Abschnitt
Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 81.Paragraph 81,
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.
Schlagworte
Berufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044921