Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
in der Krankenanstalt tätig sind und
pädagogisch geeignet sind.
(2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
Turnusärzte in Ausbildung zu einem geeigneten Facharzt.
(3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044927