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§ 9 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Modulordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Modulordnung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Modulleitung des jeweiligen Moduls und der Lehrkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer im Rahmen des jeweiligen Moduls und
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
    festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Modulordnung hat weiters zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse der Modulleitung gemäß Paragraphen 12, Absatz 2, oder 42 Absatz 2,, in welchen Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt,
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse der Modulleitung gemäß Paragraph 11, Absatz 3,, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse der Modulleitung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind.
  4. Absatz 4,Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie bei deren Änderung durch den Rechtsträger des jeweiligen Moduls dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Absatz 4, zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      nicht den Anforderungen des Absatz 2, entspricht oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  6. Absatz 6,Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern sowie den Lehrkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Dienstbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044849