Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die ressortspezifische Grundausbildung für alle Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Für den Bereich der im § 7 Abs. 1 genannten Querschnittsmaterien ist die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. II Nr. 405/2003, anzuwenden.Für den Bereich der im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Querschnittsmaterien ist die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003,, anzuwenden. (3)Absatz 3,Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,
die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen unddie auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Ziffer 4, der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig sind.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.Die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 31 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht. (5)Absatz 5,Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Ausbildungsvorschrift, Bibliotheksdienst,
Informationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40045008