Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMLFUW
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2)Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfassend vertraut zu machen und
weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40045009