Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anlage VIAnlage römisch sechs
Verrechnete Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
Verrechnete Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
Rückversicherungsanteil an den Prämienüberträgen
Erträge aus Kapitalanlagen inklusive nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
Erträge aus Beteiligungen
Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
Sonstige versicherungstechnische Erträge
Rückversicherungsprovisionen einschließlich Gewinnanteile aus der Rückversicherungsabgabe
Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Aufwendungen für erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (netto)
Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Rückversicherungsanteil an der Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
Nummer des Versicherungsunternehmens
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Dokumentnummer
NOR40109578