Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung vergleiche Paragraph 14, Absatz 4,).
Text
Periodizität, Kontinuität
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der MerkmaleDie Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale
gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera b, im Jahr 2009,
gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c, im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 (Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmalsDie zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, (Anlage römisch vier Punkte 1. und 2.) sind erstmals
für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010
in zweijährigen Abständen zu erheben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Dokumentnummer
NOR40109562