Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2009 bis 15.10.2014 — BGBl. II Nr. 266/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.10.201417.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 258/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2022
§ 301.09.200915.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 266/2009
§ 317.09.200331.08.2009 BGBl. II Nr. 428/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 266/2009

Außerkrafttretensdatum

15.10.2014danach: BGBl. II Nr. 258/2014

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung vergleiche Paragraph 14, Absatz 4,).

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften und
    3. Ziffer 3
      Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich rechtliche Körperschaften,
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
    1. Ziffer eins
      fachliche Einheiten (Betriebe) und
    2. Ziffer 2
      örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)
    von Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
  3. Absatz 3,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
  4. Absatz 4,Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  5. Absatz 5,Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, ausgeübt.
  6. Absatz 6,Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
  7. Absatz 7,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
  8. Absatz 8,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der GewO 1994 ausgenommen.

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2014

Gesetzesnummer

20002919

Dokumentnummer

NOR40109563