Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung vergleiche Paragraph 14, Absatz 4,).
Text
Erhebungsunterlagen
§ 7.Paragraph 7,
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2014
Dokumentnummer
NOR40045028