Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung vergleiche Paragraph 14, Absatz 4,).
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2009 durchzuführenden Erhebungen bis zum 31. Oktober 2009 und in der Folge bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2009 durchzuführenden Erhebungen bis zum 31. Oktober 2009 und in der Folge bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2014
Dokumentnummer
NOR40109568