Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 sind von der Oesterreichischen Nationalbank sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verlangen, innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.Die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, sind von der Oesterreichischen Nationalbank sowie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verlangen, innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Verwaltungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
NOR40045030