Text
Anhang I
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS
BESTIMMTER WAREN
1. Zweck und Anwendungsbereich
Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die
Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des
Aflatoxingehalts von Lebensmitteln. Die mit diesem
Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ
für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse
der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss
darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001
festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.
2. Begriffsbestimmungen
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender und Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie entnommenen
Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte Probe
(= Teilprobe).
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
4. Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit
Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der
Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien < 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
___________________________________________________________
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben
___________________________________________________________
<= 0,1 10
> 0,1 - <= 0,2 15
> 0,2 - <= 0,5 20
> 0,5 - <= 1,0 30
> 1,0 - <= 2,0 40
> 2,0 - <= 5,0 60
> 5,0 - <= 10,0 80
> 10,0 - <= 15,0 100
___________________________________________________________
5. Spezifische Bestimmungen
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und
Getreide
___________________________________________________________
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
___________________________________________________________
Partie- Gewicht Zahl Sammel-
Erzeugnis gewicht bzw. Einzel- probe
(Tonnen) Anzahl proben Gewicht/
Teil- kg
partien
___________________________________________________________
Getrocknete Feigen >= 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
< 15 - 10-100 <= 30
*1)
___________________________________________________________
Erdnüsse, Pistazien >= 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte > 125 und 5 Teil- 100 30
< 500 partien
>= 15 25 100 30
und Tonnen
<= 125
< 15 - 10- <= 30
100 *1)
___________________________________________________________
Getreide >= 1 500 500 100 30
> 300 3 Teil- 100 30
und partien
< 1 500
>= 50 100 100 30
und Tonnen
<= 300
< 50 - 10- 1-10
100 *1)
___________________________________________________________
Gewürze >= 15 25 100 10
Tonnen
< 15 - 10- 1-10
100 *1)
___________________________________________________________
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3
dieses Anhangs.
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien >= 50 Tonnen)
Gewürze
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien < 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu
durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben
von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei
Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen,
Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die
einer weiteren Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden;
dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung
vorhanden ist, mit der eine 30-kg- Probe homogenisiert
werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg,
darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt
werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als
10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt
werden.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und
Mais, die einer Sortierung oder einem anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der
Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die
Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden.
– Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum
unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide,
ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen
physikalischen Verfahren unterzogen werden:
– Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere
Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten,
wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die
Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
– Im Fall einer Sammelprobe <10 kg:
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien < 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien < 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
___________________________________________________________
Partiegewicht (Tonnen) Anzahl der Einzelproben
___________________________________________________________
<= 1 10
> 1 - <= 3 20
> 3 - <= 10 40
> 10 - <= 20 60
> 20 - <= 50 100
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):
Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997. Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997,.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von < 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
5.7. Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel
5.7.1. Probenahmeverfahren
Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und
abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel
genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
5.7.2. Akzeptanz einer Partie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die
Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt
werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit
und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate
berücksichtigt werden.
6. Probenahme auf der Einzelhandelsstufe
Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe
sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können
andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden,
sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende
Repräsentativität gewährleistet werden kann. Dies ist im
Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
____________________________________________________________________
*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.