Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 114.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 116.11.200413.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2004
Anl. 113.09.200315.11.2004 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                            Anhang I

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES AFLATOXINGEHALTS

                          BESTIMMTER WAREN

1.       Zweck und Anwendungsbereich

         Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die

         Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des

         Aflatoxingehalts von Lebensmitteln. Die mit diesem

         Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ

         für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse

         der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss

         darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001

         festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

2.       Begriffsbestimmungen

         Partie:        Eine unterscheidbare Menge einer in einer

                        Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

                        amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

                        Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

                        Verpacker, Absender und Kennzeichnung

                        aufweist;

         Teilpartie:    bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

                        Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

                        Teilpartie muss physisch getrennt und

                        identifizierbar sein;

         Einzelprobe:   an einer Stelle der Partie entnommene Menge;

         Sammelprobe:   Summe der einer Partie entnommenen

                        Einzelproben;

         Laborprobe:    eine für das Labor bestimmte Probe

                        (= Teilprobe).

3.       Allgemeine Bestimmungen

3.1.     Personal

         Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.

3.2.     Material, dem Proben zu entnehmen sind

         Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

3.3. Vorsichtsmaßregeln

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, dass sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.

3.4. Einzelproben

Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.

3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, dass jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.

3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

3.7. Verpackung und Versand der Laborproben

Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4. Erläuternde Bestimmungen

4.1. Verschiedene Arten von Partien

Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:

                       Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe

         Auswahlsatz: ______________________________________________

                         Gewicht der Sammelprobe x Gewicht einer

                                    Einzelverpackung

         - Gewicht: in kg auszudrücken.

           Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine

           Einzelprobe gezogen werden muss (Dezimalzahlen sind auf

           die nächste ganze Zahl zu runden).

4.2.     Gewicht der Einzelprobe

         Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in

         Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit

         Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der

         Einzelprobe bei zirka 100 g liegt. Bei Partien in

         Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe

         vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien < 15 Tonnen

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:

         Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom

         Partiegewicht

         ___________________________________________________________

             Partiegewicht (Tonnen)        Anzahl Einzelproben

         ___________________________________________________________

<= 0,1                            10

>  0,1 - <=  0,2                       15

>  0,2 - <=  0,5                       20

>  0,5 - <=  1,0                       30

>  1,0 - <=  2,0                       40

>  2,0 - <=  5,0                       60

>  5,0 - <= 10,0                       80

> 10,0 - <= 15,0                      100

         ___________________________________________________________

5.       Spezifische Bestimmungen

5.1.     Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für

         Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und

         Getreide

         ___________________________________________________________

         Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in

         Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie

         ___________________________________________________________

                                Partie-  Gewicht    Zahl     Sammel-

               Erzeugnis        gewicht    bzw.    Einzel-    probe

                               (Tonnen)   Anzahl   proben   Gewicht/

                                 Teil-                         kg

                                partien

         ___________________________________________________________

         Getrocknete Feigen      >= 15    15 bis    100        30

         und andere                         30

         Trockenfrüchte                   Tonnen

<  15      -      10-100    <= 30

                                                    *1)

         ___________________________________________________________

         Erdnüsse, Pistazien    >= 500     100      100        30

         und andere                       Tonnen

         Schalenfrüchte        > 125 und  5 Teil-   100        30

< 500     partien

>=  15     25      100        30

                                  und     Tonnen

<= 125

< 15       -       10-       <= 30

                                                   100 *1)

         ___________________________________________________________

         Getreide              >= 1 500    500      100        30

> 300     3 Teil-   100        30

                                  und     partien

< 1 500

>=   50     100      100        30

                                  und     Tonnen

<=  300

< 50      -       10-       1-10

                                                  100 *1)

         ___________________________________________________________

         Gewürze               >=   15      25      100        10

                                          Tonnen

<    15      -       10-       1-10

                                                  100 *1)

         ___________________________________________________________

         *1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3

             dieses Anhangs.

5.2.     Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse

         Getrocknete Feigen

         Getreide (Partien >= 50 Tonnen)

         Gewürze

5.2.1.   Probenahmeverfahren

         - Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch

           getrennt werden können, muss jede Partie gemäß der

           Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt

           werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes

           Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe

           der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%

           überschreiten.

         - Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

         - Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien < 15 Tonnen hängt

           die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom

           Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens

           100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).

         - Sammelprobengewicht = 30 kg; die Sammelprobe ist zu

           durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben

           von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei

           Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen,

           Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die

           einer weiteren Sortierung oder einem anderen

           physikalischen Verfahren unterzogen werden;

           dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung

           vorhanden ist, mit der eine 30-kg- Probe homogenisiert

           werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg,

           darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt

           werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als

           10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt

           werden.

         - Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen

           Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen

           des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu

           durchmischen).

         - Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene

           Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer

           Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in

           Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der

           Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein

           alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,

           vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und

           wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

5.2.2.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

         – Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und

           Mais, die einer Sortierung oder einem anderen

           physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:

         – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der

           Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die

           Messungenauigkeit und die Berichtigung um die

           Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

         – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt

           der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei

           überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die

           Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt

           werden.

         – Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum

           unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide,

           ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen

           physikalischen Verfahren unterzogen werden:

         – Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt

           überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die

           Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt

           werden;

         – Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere

           Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten,

           wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die

           Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

         – Im Fall einer Sammelprobe <10 kg:

         – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht

           überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die

           Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt

           werden;

         – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt

           zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit

           und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate

           berücksichtigt werden.

5.3.     Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und

         Paranüssen

         Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen

         Getreide (Partien < 50 Tonnen)

5.3.1.   Probenahmeverfahren

         Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene

         Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der

         vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte

         und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die

         Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere

         Probenahmeverfahren angewendet werden.

Für Getreidepartien < 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.

         Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom

         Gewicht der Getreidepartie

         ___________________________________________________________

              Partiegewicht (Tonnen)     Anzahl der Einzelproben

         ___________________________________________________________

<= 1                       10

>  1 -  <=  3                  20

>  3 -  <= 10                  40

> 10 -  <= 20                  60

> 20 -  <= 50                 100

5.3.2.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

         Siehe Nummer 5.2.2.

5.4.     Milch

5.4.1.   Probenahmeverfahren

         Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der

         Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991

         zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für

         Rohmilch und wärmebehandelte Milch *1):

  • Strichaufzählung
    Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
  • Strichaufzählung
    Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.

5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht

überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt

zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel

5.5.1. Milchprodukte

5.5.1.1. Probenahmeverfahren

Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997,.

Zahl der Einzelproben: mindestens 5.

Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges

Probenahmeverfahren zu verwenden.

5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht

überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt

zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, zB Mehl, Feigenpaste, Erdnussbutter (homogene Aflatoxinverteilung)

5.5.2.1. Probenahmeverfahren

  • Strichaufzählung
    Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von < 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
  • Strichaufzählung
    Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
  • Strichaufzählung
    Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.

5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben

  • Strichaufzählung
    Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
  • Strichaufzählung
    Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.

5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht

überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt

zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.

5.7.     Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel

5.7.1.   Probenahmeverfahren

         Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und

         abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel

         genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.

5.7.2.   Akzeptanz einer Partie

         – Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht

           überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die

           Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt

           werden;

         – Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt

           zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit

           und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate

           berücksichtigt werden.

6.         Probenahme auf der Einzelhandelsstufe

           Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe

           sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden

           Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können

           andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden,

           sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende

           Repräsentativität gewährleistet werden kann. Dies ist im

           Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.

____________________________________________________________________

*1) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S 1.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Schlagworte

Analyseverfahren, Kondensmilchart

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075150