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Anl. 14

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1414.02.200630.08.2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch vierzehn

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR

AMTLICHEN KONTROLLE DER BENZO(A)PYREN-GEHALTE IN LEBENSMITTELN

  1. Ziffer eins
    Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Benzo(a)pyren in Lebensmittelproben
    Hauptaufgabe der Probenahme ist es, eine repräsentative und homogene Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu erhalten. Die die Analyse durchführende Person sollte sicherstellen, dass die Proben nicht während der Probenvorbereitung kontaminiert werden. Vor Gebrauch sollten Behälter mit hochreinem Aceton oder Hexan (p.A., HLPC-Qualität oder gleichwertig) ausgespült werden, damit die Gefahr einer Kontamination auf ein Minimum beschränkt wird. Sofern möglich, sollten mit der Probe in Berührung kommende Geräte aus reaktionslosen Materialien bestehen, z. B. aus Aluminium, Glas oder poliertem nichtrostendem Stahl. Die Verwendung von Kunststoffen wie Polypropylen, PTFE usw. ist zu vermeiden, da der Analyt sich adsorptiv an diese Materialien anlagern kann.
    Das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial ist für die Vorbereitung des Untersuchungsmaterials zu verwenden. Nur sehr sorgfältig homogenisierte Proben ermöglichen reproduzierbare Ergebnisse.
    Es gibt viele zufrieden stellende spezifische Probenvorbereitungsverfahren, die eingesetzt werden können.
  2. Ziffer 2
    Behandlung der im Laboratorium erhaltenen Probe
    Die gesamte Sammelprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, (gegebenenfalls) fein zu zermahlen und sorgfältig zu vermischen.
  3. Ziffer 3
    Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
    Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.
  4. Ziffer 4
    Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
    4.1. Definitionen
    Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

       r            = Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

                    man die absolute Differenz zwischen zwei

                    einzelnen Prüfergebnissen, die unter

                    Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe

                    Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe

                    Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit

                    einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im

                    Regelfall 95%) erwarten darf, so dass

                    r = 2,8 x s tief r.

       s tief r     = Standardabweichung, berechnet aus unter

                    Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                    Ergebnissen.

       RSD tief r = relative Standardabweichung, berechnet aus unter

                    Wiederholbarkeitsbedingungen

                    [(s tief r/hoch kappa) x 100] ermittelten

                    Ergebnissen.

       R            = Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen

                    man die absolute Differenz zwischen einzelnen

                    Prüfergebnissen, die unter

                    Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an

                    identischem Material von Prüfern in

                    verschiedenen Labors nach dem standardisierten

                    Testverfahren) erzielt werden, mit einer

                    vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel

                    95%) erwarten darf; so dass R = 2,8 x s tief R.

       s tief R     = Standardabweichung, berechnet aus unter

                    Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

                    Ergebnissen.

       RSD tief R   = relative Standardabweichung, berechnet aus

                    unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                    Ergebnissen [(s tief R/hoch kappa) x 100], wobei

                    kappa den Durchschnitt der Ergebnise aller

                    Labors und Proben darstellt.

       HORRAT tief r = die ermittelte RSD tief r geteilt durch den

                    RSD tief r-Wert, geschätzt nach der

                    Horwitz-Gleichung (Quelle 1) unter Verwendung

                    der Annahme r = 0,66R.

       HORRAT tief R = der ermittelte RSD tief R-Wert, berechnet

                    nach der Horwitz-Gleichung.

       U            = die erweiterte Messunsicherheit bei einem

                    Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des

                    Vertrauens von ca. 95% führt.

     4.2. Allgemeine Anforderungen

          Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten

          Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG)

          Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der

          Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie

          die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

          entsprechen.

     4.3. Spezifische Anforderungen

          Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren

          für die Bestimmung von Benzo(a)pyren-Gehalten in

          Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein

          beliebiges validiertes Verfahren auswählen, sofern es die

          Kriterien der nachfolgenden Tabelle erfüllt. Die

          Validierung sollte idealerweise zertifiziertes

          Referenzmaterial einschließen.

                              TABELLE

    Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Benzo(a)pyren

____________________________________________________________________

     Parameter                      Wert/Kommentar

____________________________________________________________________

Anwendungsbereich    Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG)

                      Nr. 208/2005

____________________________________________________________________

Nachweisgrenze       Höchstens 0,3 myg/kg

____________________________________________________________________

Bestimmungsgrenze    Höchstens 0,9 myg/kg

____________________________________________________________________

Präzision            HORRAT tief r- oder HORRAT tief R-Werte von

                      weniger als 1,5 gemäß Ringversuch

____________________________________________________________________

Wiederfindungsrate   50-120%

____________________________________________________________________

Spezifität           Frei von Matrix- oder spektralen

                      Interferenzen, Überprüfung des positiven

                      Nachweises

____________________________________________________________________

   4.3.1. Leistungskriterien - das Konzept der

          Ungenauigkeitsfunktion

          Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode

          kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes

          bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen,

          die Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit

          liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich

          aus der nachstehenden Formel:

          Uƒ = Wurzel[(LOD/2) hoch 2 + (0,2C) hoch 2]

          dabei ist:

        Uƒ       die maximale Standardungenauigkeit,

        LOD      die Nachweisgrenze der Methode,

        C        die jeweilige Konzentration

          Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit

          Messungenauigkeiten, die unter der maximalen

          Standardungenauigkeit liegen, gilt die Methode als

          gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die

          Leistungskriterien in der Tabelle erfüllt.

4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang römisch dreizehn Nummer 5). Die die Analyse durchführende Person sollte den „European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation“ berücksichtigen (Quelle 2).
Das Analyseergebnis ist als kappa +/-U anzugeben, wobei kappa das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen.
4.5. Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.
4.6. Sonstige Überlegungen hinsichtlich der Analyse Eignungsprüfung
Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen gemäß dem „Internationalen harmonisierten Protokoll für fachkundiges Testen von (chemischen) Analyselaboratorien“ (Quelle 3), die unter Federführung der IUPAC/ISO/AOAC erarbeitet wurden.
Interne Qualitätskontrolle
Die Kontrolllaboratorien sollten in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie über interne Qualitätskontrollverfahren verfügen. Beispiele hierfür sind die international harmonisierten Richtlinien für interne Qualitätskontrolle in Laboratorien für analytische Chemie der ISO/AOAC/IUPAC (Quelle 4).

QUELLEN

  1. Ziffer eins
    W. Horwitz, „Evaluation of Analytical Methods for Regulation of Foods and Drugs“, Anal. Chem., 1982, 54, 67A-76A.
  2. Ziffer 2
    European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
    (http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/ index_en.htm).
  3. Ziffer 3
    ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for Proficiency Testing of (Chemical) Analytical Laboratories, herausgegeben von
    M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1993, 65, 2123-2144 (auch veröffentlicht in J. AOAC International, 1993, 76, 926).
  4. Ziffer 4
    ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories, herausgegeben von M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1995, 67, 649-666.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=Anh%C3%A4nge%20XIII%20bis%20XVI&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075186