Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
14.02.2006 bis 30.08.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 214.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 216.11.200413.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2004
Anl. 213.09.200315.11.2004 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

14.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch zwei

PROBEBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN

KONTROLLE DER AFLATOXINGEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN

1. Einleitung

1.1. Vorsichtsmaßnahmen

Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.

Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.

1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im essbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:

  • Strichaufzählung
    Die ganze Nuss "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des essbaren Teils bestimmt;
  • Strichaufzählung
    die ganze Nuss "in der Schale" wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muss das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nusskerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.

  1. Ziffer 2
    Behandlung der im Labor eingegangenen Probe Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen.
Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.

3.6 Anmerkung, richtig 3.) Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben

Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß Paragraph 36, Absatz 5, LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.

4. Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1. Definitionen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Laboratorium verwenden sollte:

Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.

         r          = Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb

                      dessen man die absolute Differenz zwischen

                      zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit

                      demselben Verfahren an identischem

                      Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen

                      (dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe

                      Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne)

                      erhalten hat, mit einer vorgegebenen

                      Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95%) erwarten

                      darf, so dass r = 2,8 x sr.

         s tief r   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                      Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                      Ergebnissen.

         RSD tief r = Relative Standardabweichung, berechnet aus

                      unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten

                      Ergebnissen [(sr/x) x 100] wobei x den

                      Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben

                      darstellt.

         R          = Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb

                      dessen man die absolute Differenz zwischen

                      zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter

                      Reproduzierbarkeitsbedingungen (dh. an

                      identischem Material von Bearbeitern in

                      verschiedenen Laboratorien unter Verwendung

                      des genormten Testverfahrens) erhalten hat,

                      mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im

                      Regelfall 95%) erwarten darf; R = 2,8 x

                      s tief R.

         s tief R   = Standardabweichung, berechnet aus unter

                      Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten

                      Ergebnissen.

         RSD tief R = Relative Standardabweichung, berechnet aus

                      unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

                      [(s tief R/x) x 100] ermittelten Ergebnissen.

4.2.     Allgemeine Anforderungen

         Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen

         soweit wie möglich mit folgenden Bestimmungen

         übereinstimmen.

4.2.1.   Die Analysenmethoden müssen in Bezug auf die nachstehenden

         Kriterien getestet werden:

           i) Spezifität;

          ii) Genauigkeit;

         iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße

              innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der

              Streuungsmaße in und zwischen den Labors;

          iv) Nachweisgrenze;

           v) Empfindlichkeit;

          vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit;

         vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden

              können.

4.2.2.   Die in Nummer 4.2.1. Ziffer iii) genannten Präzisionswerte

         lassen sich durch ein "collaborative trial" gewinnen, das

         nach dem international anerkannten Protokoll über

         "collaborative trial" durchgeführt worden ist (zB

         Internationale Normenorganisation: "Präzision von

         Prüfverfahren") (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und

         Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international

         anerkannte Weise, zB als die 95%igen "confidence intervals"

         (ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probability level =

         95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) ausgedrückt, wie sie in

         der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des

         "collaborative trial" sind zu veröffentlichen oder

         jedermann zugänglich zu machen.

4.3. Spezifische Anforderungen

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

         ___________________________________________________________

                        Konzentrations-   Empfohlener   Zulässiger

            Kriterium       bereich          Wert       Höchstwert

         ___________________________________________________________

         Blindversuche        Alle         Vernachläs-

                                             sigbar

         ___________________________________________________________

         Wiederfin-     0,01-0,05 µg/kg    60 bis 120%

         dungsrate -

         Aflatoxin        > 0,05 µg/kg     70 bis 110%

         M1

         ___________________________________________________________

         Wiederfin-        < 1,0 µg/kg     50 bis 120%

         dungsrate -

         Aflatoxine        1-10 µg/kg      70 bis 110%

         B tief 1,          > 10 µ/kg      80 bis 110%

         B tief 2,

         G tief 1,

         G tief 2

         ___________________________________________________________

         Präzision            Alle          Gemäß der   2 x der nach

         RSD tief R                          Horwitz-   der Horwitz-

                                            Gleichung    Gleichung

                                                          erzielte

                                                            Wert

         ___________________________________________________________

         Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch

         Multiplikation des Präzisionswerts der RSD tief R mit 0,66

         bei der jeweiligen Konzentration.

         ___________________________________________________________

         Anmerkungen:

         - Die Werte gelten sowohl für B tief 1 als auch für die

           Summe von B tief 1+B tief 2+G tief 1+G tief 2.

         - Muss die Summe der einzelnen Aflatoxine B tief 1+

           B tief 2+G tief 1+G tief 2 eingesetzt werden, so muss die

           Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder

           bekannt oder äquivalent sein.

         - Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren

           werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die

           jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.

         - Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung

           berechnet, dh.:

           RSD tief R = 2 hoch (1-0,5 log C)

           dabei ist:

         - RSD tief R die relative Standardabweichung berechnet aus

           Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen

           [(S tief R/x) x 100]

         - C das Konzentrationsverhältnis (dh. 1 = 100 g/100 g,

           0,001 = 1 000 mg/kg).

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.4. Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse

Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang römisch eins Nummern 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.1.2. und 5.5.2.3.).

Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.

4.5. Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz – AkkG akkreditiert sein.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/Authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_117237" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 433/2004</A>
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_241864" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 57/2006</A>

Schlagworte

Probenahmeverfahren, Probebereitungsverfahren, Wiederholbarkeitswert

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40075151