Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
13.09.2003 bis 13.02.2006 — BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 314.02.200630.08.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2007
Anl. 313.09.200313.02.2006 BGBl. II Nr. 422/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontaminanten-Analysenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 422/2003

Außerkrafttretensdatum

13.02.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch drei

VERFAHREN ZUR PROBENAHME FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN

BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD IN BESTIMMTEN WAREN

  1. Ziffer eins
    GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
    Probenahmen für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Waren gemäß Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 erfolgen gemäß den nachfolgend beschriebenen Verfahren. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466 aus 2001, wird auf der Grundlage der für die Laborproben bestimmten Werte festgestellt.

2.       DEFINITIONEN

         Partie:      Eine unterscheidbare Menge einer in einer

                      Sendung angelieferten Ware, die gemäß der

                      amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie

                      Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,

                      Verpacker, Absender oder Kennzeichnung

                      aufweist; Fische müssen außerdem in der Größe

                      vergleichbar sein;

         Teilpartie:  bestimmter Teil einer großen Partie, der dem

                      Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede

                      Teilpartie muss physisch getrennt und

                      identifizierbar sein;

         Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene

                      Menge;

         Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie

                      oder Teilpartie entnommenen Einzelproben;

         Laborprobe:  eine für die Laboruntersuchung bestimmte

                      Probe.

3.       ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

3.1.     Personal

         Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.

3.2.     Material, dem Proben zu entnehmen sind

         Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3.     Vorsichtsmaßnahmen

         Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben

         sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu

         vermeiden, die sich auf den Gehalt an Blei, Cadmium,

         Quecksilber und 3-MCPD auswirken, die analytische

         Bestimmung stören oder die Repräsentativität der

         Sammelproben beeinträchtigen könnten.

3.4. Einzelproben

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.

3.5. Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen aller Einzelproben hergestellt. Sie soll mindestens 2 kg wiegen, es sei denn, dass diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil beispielsweise eine Einzelpackung entnommen wurde.

3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung

Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.

3.7. Verpackung und Versand der Sammel- und Laborproben Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Verschmutzung, gegen Verlust der nachzuweisenden Stoffe durch Resorption durch die Innenwand des Behältnisses und gegen Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Sammel- und Laborproben Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme vorschriftsgemäß versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4. VERLAUF DER PROBENAHME

Die Probenahme hat im Idealfall an dem Punkt zu erfolgen, an dem die Ware in die Lebensmittelkette eintritt und eine einzelne Partie unterscheidbar wird. Durch das Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.

4.1. Zahl der Einzelproben

Bei flüssigen Erzeugnissen, bei denen angenommen werden kann, dass der betreffende Kontaminant homogen in einer Partie verteilt ist, genügt es, pro Partie, die die Sammelprobe bildet, je eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Nummer der Partie ist anzugeben. Flüssige Erzeugnisse, die hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) enthalten, sowie Sojasoße sind gut zu schütteln oder auf eine andere geeignete Weise zu homogenisieren, bevor die Einzelprobe entnommen wird.

Bei sonstigen Erzeugnissen hat sich die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben nach den Angaben in Tabelle 1 zu richten. Die Einzelproben sollten ein etwa gleiches Gewicht aufweisen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.

         Tabelle 1: Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden

         Einzelproben

         ___________________________________________________________

              Gewicht der Partie         Mindestanzahl der zu

                  (in kg)              entnehmenden Einzelproben

         ___________________________________________________________

< 50                            3

                50 bis 500                         5

> 500                           10

         Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so ist die Anzahl

         der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt

         wird, in Tabelle 2 angegeben.

         Tabelle 2: Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen

         eine Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus

         Einzelpackungen besteht

         ___________________________________________________________

           Anzahl der Packungen oder    Zahl der zu entnehmenden

            Einheiten in der Partie     Packungen oder Einheiten

         ___________________________________________________________

                1 bis 25                 1 Packung oder Einheit

               26 bis 100                  Rund 5%, wenigstens

                                       2 Packungen oder Einheiten

> 100                      Rund 5%, höchstens

                                      10 Packungen oder Einheiten

5.       ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN

         HÖCHSTGEHALTEN

         Das Kontrolllabor unterzieht die für die amtliche

         Untersuchung entnommene Laborprobe mindestens zwei

         unabhängigen Untersuchungen und berechnet den Mittelwert

         der Ergebnisse. Die Partie wird akzeptiert, wenn der

         Mittelwert dem jeweiligen in der Verordnung (EG)

         Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet.

Die Partie wird abgelehnt, wenn der Mittelwert den jeweiligen Höchstgehalt übersteigt.

Anmerkung

Chemische Zeichen, Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar, es
wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format
im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b422.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 422/2003</A>

Gesetzesnummer

20002921

Dokumentnummer

NOR40045055