Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nutzung stillgelegter Flächen im Wirtschaftsjahr 2003/04
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftsjahr 2003/04, ABl. Nr. L 201 vom 8. August 2003, S 5, darf unter folgenden Bedingungen und Kriterien der Bewuchs von Stilllegungsflächen zum Zwecke der Viehfuttererzeugung genutzt werden: Paragraph eins, Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1408 aus 2003, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen im Wirtschaftsjahr 2003/04, ABl. Nr. L 201 vom 8. August 2003, S 5, darf unter folgenden Bedingungen und Kriterien der Bewuchs von Stilllegungsflächen zum Zwecke der Viehfuttererzeugung genutzt werden:
Die Summe der Niederschläge der ersten Jahreshälfte 2003 liegt unter zwei Drittel des langjährigen Mittels oder
die Summe der Niederschläge der Monate Februar, März und April dieses Jahres liegt unter der Hälfte des langjährigen Mittels.
Dokumentnummer
NOR40045083