Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsdatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Mitteilungen an den Betreiber
§ 11. Die Vereinsbehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen: Paragraph 11, Die Vereinsbehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen im Bereich des auf das ZVR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 6), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des ZVR vom Betreiber übertragen wurde,Veränderungen im Bereich des auf das ZVR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 6,), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des ZVR vom Betreiber übertragen wurde,
den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (§ 10) oderden Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (Paragraph 10,) oder
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Dokumentnummer
NOR40045128