Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsdatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Datenmigration
§ 2. Die Vereinsbehörden erster Instanz haben ab dem 1. Oktober 2003 dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 VerG im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen. Die nach dem 1. Oktober 2003 bei den Vereinsbehörden erster Instanz anfallenden Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 VerG sind von diesen unverzüglich dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR zu überlassen. Paragraph 2, Die Vereinsbehörden erster Instanz haben ab dem 1. Oktober 2003 dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) ihre Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VerG im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen. Die nach dem 1. Oktober 2003 bei den Vereinsbehörden erster Instanz anfallenden Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VerG sind von diesen unverzüglich dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR zu überlassen.
Dokumentnummer
NOR40045119