Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsdatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und von
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 9. Der Betreiber überprüft im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben, ob die Verwendung der Daten des ZVR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind. Paragraph 9, Der Betreiber überprüft im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben, ob die Verwendung der Daten des ZVR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Dokumentnummer
NOR40045126