Rechtstracker.at

Art. 10 COSUP

Fassungen
ab 22.09.2003 — BGBl. III Nr. 95/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.09.2003 BGBl. III Nr. 95/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PfP-Übung "Cooperative Support 2003"

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.09.2003BGBl. III Nr. 95/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COSUP

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

ARTIKEL ZEHN

STREITIGKEITEN UND ÄNDERUNGEN

  1. Absatz eins,Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
  2. Absatz 2,Dieses MOU kann auf Vorschlag jeder Partei durch schriftliche Vereinbarung, die von den Parteien angenommen und unterschrieben wird, geändert oder ergänzt werden.

    Ausgeführt in zwei Originalen in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

20002932

Dokumentnummer

NOR40045147