Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.09.2003 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 450/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 180/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 201.04.201131.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 358/2010
§ 224.09.200331.03.2011 BGBl. II Nr. 450/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusatzrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.09.2003BGBl. II Nr. 450/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011danach: BGBl. II Nr. 358/2010

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.

  1. Absatz 4,Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 3,75% heranzuziehen.
  2. Absatz 5,Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pjk bezeichnet.
  3. Absatz 6,Mit sigma wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010

Gesetzesnummer

20002937

Dokumentnummer

NOR40045161