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§ 2

Fassungen
01.04.2011 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 358/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 180/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 201.04.201131.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 358/2010
§ 224.09.200331.03.2011 BGBl. II Nr. 450/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusatzrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. II Nr. 358/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. II Nr. 180/2014

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

       (3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.

  1. Absatz 4,Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 3,25% heranzuziehen.
  2. Absatz 5,Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pjk bezeichnet.
  3. Absatz 6,Mit sigma wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014

Gesetzesnummer

20002937

Dokumentnummer

NOR40122780