Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 180/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 180/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 201.04.201131.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 358/2010
§ 224.09.200331.03.2011 BGBl. II Nr. 450/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusatzrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 180/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

       (3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet.

  1. Absatz 4,Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 2,75% heranzuziehen.
  2. Absatz 5,Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pjk bezeichnet.
  3. Absatz 6,Mit sigma wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 180/2014

Im RIS seit

22.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20002937

Dokumentnummer

NOR40163841