Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 457/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 1 000 GHz die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.Paragraph eins, (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 1 000 GHz die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
(3)Absatz 3,In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.
Dokumentnummer
NOR40045197