Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 457/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfügbarkeit
§ 3. Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass Paragraph 3, Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass
durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 (FTEG), verursacht werden oder zu erwarten sind unddurch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, (FTEG), verursacht werden oder zu erwarten sind und die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
Dokumentnummer
NOR40045199