Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 457/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verweisungen
§ 5. In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf Paragraph 5, In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf
die "Amateurfunkverordnung" auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), BGBl. II Nr. 126/1999, in der jeweils geltenden Fassung,die "Amateurfunkverordnung" auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, die "Betriebsfunkverordnung" auf die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden, BGBl. Nr. 639/1995, in der jeweils geltenden Fassung,die "Betriebsfunkverordnung" auf die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, die "generelle Bewilligung" auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 98/2001, in der jeweils geltenden Fassung,die "generelle Bewilligung" auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, die "VOFunk" auf die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 48/2003, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst,die "VOFunk" auf die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2003,, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst, die "Binnenschifffahrtsfunkverordnung" auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 320/2002.die "Binnenschifffahrtsfunkverordnung" auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,.
Dokumentnummer
NOR40045201