Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Bedienstete anderer Ressorts können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
NOR40045346