Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, E-Learning-Systeme, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).
(3)Absatz 3,Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion für die internen Module heranzuziehen.
Hinsichtlich der Qualität der externen Module ist eine ständige Evaluierung vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
NOR40045349