Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.10.2003 bis 31.08.2011 — BGBl. II Nr. 474/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.10.200331.08.2011 BGBl. II Nr. 474/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.10.2003BGBl. II Nr. 474/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus einer theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten:
    1. Ziffer eins
      Recht;
    2. Ziffer 2
      Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation;
    3. Ziffer 3
      Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement;
    4. Ziffer 4
      die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer;
      die Ressortausbildung berücksichtigt jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings.
  3. Absatz 3,Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 7, festzulegen.
  4. Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens zwölf Monate und in den Verwendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Eine allfällige Rotationsausbildung ist im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungsgruppen A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalentwicklung unter Einbeziehung der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch von einer/von einem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/in beurteilt.

Schlagworte

Selbstmanagement

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011

Gesetzesnummer

20002948

Dokumentnummer

NOR40045351