Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
aus einer theoretischen Ausbildung sowie
aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten:
Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation;
Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement;
die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer;
die Ressortausbildung berücksichtigt jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings.
(3)Absatz 3,Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 7 festzulegen.Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß Paragraph 7, festzulegen.
(4)Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens zwölf Monate und in den Verwendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Eine allfällige Rotationsausbildung ist im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungsgruppen A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalentwicklung unter Einbeziehung der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch von einer/von einem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/in beurteilt.
Schlagworte
Selbstmanagement
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
NOR40045351