Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in gemäß § 9 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 9 Abs. 6 tätig werden.In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß Paragraph 9, Absatz 6, tätig werden.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist eine/ein Bedienstete/r der Parlamentsdirektion zu bestellen, die/der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist, des Weiteren ist eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(5)Absatz 5,Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011
Dokumentnummer
NOR40045353