Rechtstracker.at

Anl. 5a

Fassungen
22.11.2007 bis 24.04.2017 — BGBl. II Nr. 325/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5a22.11.200724.04.2017 BGBl. II Nr. 325/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 a

Inkrafttretensdatum

22.11.2007BGBl. II Nr. 325/2007

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 5a

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die in Paragraph 8 a, genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

1. Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bzw. die für die Herstellung dieser Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bestimmten Stoffe herstellt oder einführt;

2. Identität der Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff oder der für die Herstellung dieser Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bestimmten Stoffe;

3. Datum der Erklärung;

4. Bestätigung, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, entsprechen;

5. angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Verordnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;

6. angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß der Farbstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.“

7. Spezifikationen zur Verwendung des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff, zB

a) Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);

b) Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;

c) Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff festgestellt wurde.

8. Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Paragraph 8, Absatz 4 bis 6 entspricht.

Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40093832