Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 11. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden.Paragraph 11, (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden.
(2)Absatz 2,Für die in § 12, letzter Gedankenstrich, genannte Richtlinie gilt die in Anlage 11 angeführte Übergangsfrist.Für die in Paragraph 12,, letzter Gedankenstrich, genannte Richtlinie gilt die in Anlage 11 angeführte Übergangsfrist.
Dokumentnummer
NOR40045449