Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 11. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, ausgenommen Abs. 2, dürfen noch bis 28. Februar 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.Paragraph 11, (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2005,, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, ausgenommen Absatz 2,, dürfen noch bis 28. Februar 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2)Absatz 2,Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Referenznummer 36640 der Anlage 2 Abschnitt A betrifft, entsprechen, und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2005,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Referenznummer 36640 der Anlage 2 Abschnitt A betrifft, entsprechen, und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß Paragraph 35, LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
Dokumentnummer
NOR40066655