Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Definitionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind
Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;
mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;
Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.
(2)Absatz 2,Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden.
(3)Absatz 3,Als Kunststoff gelten jedoch nicht:
Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;Zellglasfolien im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung; Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;
Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;
Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;
(4)Absatz 4,Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gemäß Abs. 1 Z 2 bestehen aus zwei oder mehreren Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestehen aus zwei oder mehreren Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.
(5)Absatz 5,Eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ist eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Gebrauchsgegenstand im fertigen Zustand
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) und dieser Verordnung entspricht.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) und dieser Verordnung entspricht.
(6)Absatz 6,Fettfreie Lebensmittel sind Lebensmittel, für die in Anlage 8 andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2007
Schlagworte
Kunststoffbeschichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40092208