Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen vonAbsatz eins, gilt nicht beim Herstellen von
Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Anstrichfarben usw.;
Klebern und Haftvermittlern;
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40045441