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§ 4

Fassungen
22.11.2007 bis 25.06.2010 — BGBl. II Nr. 325/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 426.06.201024.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 196/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017
§ 422.11.200725.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 325/2007
§ 424.11.200621.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 452/2006
§ 402.08.200523.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 242/2005
§ 415.10.200301.08.2005 BGBl. II Nr. 476/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.11.2007BGBl. II Nr. 325/2007

Außerkrafttretensdatum

25.06.2010danach: BGBl. II Nr. 196/2010

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen verwendet werden. Die Anlage 2 führt noch keine Additive an, die nur zur Herstellung von Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken oder Anstrichfarben sowie von Epoxyharzen, Klebstoffen und Haftvermittlern oder Druckfarben verwendet werden. Weiters sind keine Additive zur Verwendung als Farbstoffe oder Lösungsmittel angeführt.
  2. Absatz 2,Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. April 2008, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.
  3. Absatz 3,Additive der Anlage 2, die als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen zugelassen sind, dürfen nicht übergehen
    1. Ziffer eins
      in Lebensmittel in Mengen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittelendprodukt haben;
    2. Ziffer 2
      in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen zugelassen ist, in Mengen, welche die dafür festgelegten oder die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten, wobei der niedrigste Grenzwert einzuhalten ist;
    3. Ziffer 3
      in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen nicht zulässig ist, in Mengen, die die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40092209