Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Lehrgang „Supervision“, Institut für Integrative Bildung des Vereines Sympaideia, Innsbruck
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Dokumentnummer
NOR40045514