Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heilmasseur-Berufsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
Hm-BerufsausweisV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.Die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.
(3)Absatz 3,Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.
Schlagworte
Masseuergesetz
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40045575