Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
25.10.2003 bis 18.11.2019 — BGBl. II Nr. 499/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1219.11.201931.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 330/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2021
§ 1225.10.200318.11.2019 BGBl. II Nr. 499/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. II Nr. 499/2003

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019danach: BGBl. II Nr. 330/2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

4. Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenfernverkehr

Verantwortlicher, Abfrageberechtigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenzen und der Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen zu benennen.
  2. Absatz 2,Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenzen zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3,Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber der Gesamtevidenzen Abfrageberechtigungen zu vergeben. Absatz 2, zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045602