Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
25.10.2003 bis 18.11.2019 — BGBl. II Nr. 499/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1419.11.201931.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 330/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2021
§ 1425.10.200318.11.2019 BGBl. II Nr. 499/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. II Nr. 499/2003

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019danach: BGBl. II Nr. 330/2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datensicherheit im Datenfernverkehr

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit den Zugriffsschutz zu den Daten der Gesamtevidenzen und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung betreffend die Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten der Gesamtevidenzen in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
  2. Absatz 2,Abfrageberechtigte und der Auftraggeber der Gesamtevidenzen haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu den Gesamtevidenzen erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus den Gesamtevidenzen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045604