Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Zutritt zu Räumen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf die Gesamtevidenzen befindet, nur dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen und den abfrageberechtigten Mitarbeitern möglich ist.Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf die Gesamtevidenzen befindet, nur dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, benannten Verantwortlichen und den abfrageberechtigten Mitarbeitern möglich ist.
(2)Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Gesamtevidenzen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der Gesamtevidenzen durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Absatz eins und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Dokumentnummer
NOR40045605