Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
25.10.2003 bis 18.11.2019 — BGBl. II Nr. 499/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1619.11.201931.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 330/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2021
§ 1625.10.200318.11.2019 BGBl. II Nr. 499/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

25.10.2003BGBl. II Nr. 499/2003

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019danach: BGBl. II Nr. 330/2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Technische Vorkehrungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zu den Gesamtevidenzen dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus den Gesamtevidenzen über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Überdies sind vom Auftraggeber der Gesamtevidenzen zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zu den Gesamtevidenzen über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren.
  2. Absatz 2,Zugriffe auf die Gesamtevidenzen sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Mitarbeiter (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenzen und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
  3. Absatz 3,Wird ein Gerät, das den Zugang zu den Gesamtevidenzen ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in den Gesamtevidenzen sowie eine Abfrage von Daten aus den Gesamtevidenzen durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045606