Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wennAbfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrageberechtigung jedenfalls dann auszuschließen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus den Gesamtevidenzen nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber der Gesamtevidenzen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3)Absatz 3,Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz zu entziehen.Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, Bildungsdokumentationsgesetz zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Dokumentnummer
NOR40045608