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§ 21

Fassungen
01.01.2008 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 55/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.01.200831.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 55/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2021
§ 2125.10.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 499/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 55/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Verordnungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,).

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,.

Text

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
  2. Absatz 2,Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Absatz eins, Anwendung.
  3. Absatz 3,Jede Datenübermittlung gemäß Absatz 2, hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 3 und 4 und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2008

Schlagworte

Personalaufwand, Betriebsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40096511