Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Dateneinbringung und Berichtstermine
§ 7. (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.Paragraph 7, (1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in Paragraph 6, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeitetenhinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowieanderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 3 Z 5),Daten über den Schulerfolg (Paragraph 3, Ziffer 5,),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, § 3 Z 6 und 15, § 4 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 3, Ziffer 6 und 15, Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
(3)Absatz 3,Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz haben der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
(4)Absatz 4,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 3 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Schlagworte
Landesschulrat
Dokumentnummer
NOR40045597