Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulen-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten
§ 6. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Paragraph 6, (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt "Statistik Österreich" die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeitetenhinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5),Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5),Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres,
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowieanderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
hinsichtlich der bei mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (§ 4 Abs. 1 Z 5) im jeweiligen Semester,Daten über den Schulerfolg (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) im jeweiligen Semester,
Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Z 1 lit. g Bildungsdokumentationsgesetz, § 4 Abs. 1 Z 6 und 12, Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Bildungsdokumentationsgesetz, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 12, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler im jeweiligen Semesteranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler im jeweiligen Semester
spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
(3)Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 5 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 5, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40045623